Befreiung von der Rentenversicherung als Arzt: Frist, Antrag, Jobwechsel
Warum angestellte Ärztinnen und Ärzte die BefreiungBefreiung von der RentenversicherungAntrag, mit dem angestellte Ärztinnen und Ärzte ihre Rentenbeiträge ans Versorgungswerk statt an die Deutsche Rentenversicherung zahlen. Frist: drei Monate ab Beschäftigungsbeginn – bei jedem neuen Arbeitgeber erneut. Glossar → selbst beantragen müssen – und weshalb die Drei-Monats-Frist bei jedem Arbeitgeberwechsel neu läuft.

Mit dem ersten Arbeitsvertrag bist du automatisch in zwei Systemen gleichzeitig: Als angestellte Person bist du in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, als Kammermitglied im ärztlichen VersorgungswerkVersorgungswerkBerufsständische Altersversorgung für Ärztinnen und Ärzte, organisiert pro Bundesland. Es zahlt Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente – anstelle der gesetzlichen Rentenversicherung. Glossar →. Damit du nicht dauerhaft doppelt zahlst, gibt es die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie passiert aber nicht von selbst – du musst sie beantragen.
Warum das Versorgungswerk statt der Deutschen Rentenversicherung?
Ärztinnen und Ärzte gehören zu den verkammerten Berufen. Für sie gibt es berufsständische Versorgungseinrichtungen, die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente übernehmen. Wer befreit ist, zahlt seine Rentenbeiträge ans Versorgungswerk statt an die Deutsche RentenversicherungDRV – Deutsche RentenversicherungTräger der gesetzlichen Rente. Angestellte sind hier zunächst pflichtversichert, bis die Befreiung zugunsten des Versorgungswerks vorliegt. Glossar →. Der Arbeitgeber beteiligt sich wie gewohnt zur Hälfte.
Die Frist: drei Monate ab Beschäftigungsbeginn
Geht der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit ein, wirkt die Befreiung ab dem ersten Arbeitstag. Kommt er später, gilt sie erst ab Antragseingang. Für die Zeit dazwischen bleiben die Beiträge bei der Deutschen Rentenversicherung – eine Lücke im Versorgungswerk, die sich später nicht mehr sauber schließen lässt.
Neuer Arbeitgeber, neuer Antrag
Die Befreiung gilt nicht für dein ganzes Berufsleben, sondern für die konkrete Beschäftigung. Wechselst du die Klinik, beginnt die Rotation bei einem anderen Träger oder nimmst du eine zweite Anstellung auf, brauchst du einen neuen Antrag – wieder mit Drei-Monats-Frist. Genau hier passieren in der WeiterbildungszeitWeiterbildungDie Zeit als Assistenzärztin oder Assistenzarzt nach der Approbation. Sie endet mit der Facharztprüfung bei der Ärztekammer und dauert je nach Fach meist fünf bis sechs Jahre. Glossar → die meisten Fehler.
So läuft der Antrag ab
- Bei der LandesärztekammerLandesärztekammerBerufliche Selbstverwaltung der Ärzteschaft in deinem Bundesland. Die Mitgliedschaft ist Pflicht; die Kammer regelt u. a. Weiterbildung und Berufsordnung. Glossar → anmelden – damit entsteht die Mitgliedschaft im Versorgungswerk.
- Befreiungsantrag über das Versorgungswerk stellen. Viele Versorgungswerke bieten dafür ein Online-Formular; das Versorgungswerk leitet den Antrag an die Deutsche Rentenversicherung weiter.
- Den Befreiungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung an die Personalabteilung geben, damit die Beiträge korrekt abgeführt werden.
- Erste Gehaltsabrechnungen prüfen: Taucht dort noch der Rentenversicherungsbeitrag an die DRV auf, nachhaken.
Typische Stolperfallen
- Die Klinik meldet dich zunächst ganz normal bei der Rentenversicherung an – das ist korrekt, bis der Bescheid vorliegt, und kein Zeichen, dass alles erledigt ist.
- Befristete Verträge und Verlängerungen beim selben Arbeitgeber: Frag beim Versorgungswerk nach, ob ein neuer Antrag nötig ist.
- Nebentätigkeiten wie Notarztdienste oder Honorararzt-Einsätze können eigene Regeln haben.
- Wer in ein anderes Bundesland wechselt, wechselt oft auch Kammer und Versorgungswerk.
Die Befreiung ist der formale Teil. Spannend wird danach die Frage, ob die Rente aus dem Versorgungswerk zu deinen Plänen passt – und wie du Lücken, etwa durch Teilzeit oder Elternzeit, ausgleichst. Genau das schauen wir uns im Erstgespräch an.


